I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name des Vereins (1) Der Verein führt den Namen DJK Duisburg-Buchholz. (2) Das Gründungsjahr ist 1910. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (3) Die Farben des Vereins sind blau-weiß. § 2 Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins ist Duisburg. § 3 Zweck des Vereins (1) Der Verein strebt die Förderung des Sportes im Sinne der D J K an, betreibt insbesondere Jugendpflege und führt kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durch. (2) Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Er ist parteipolitisch und rassisch neutral, er ist weltanschaulich und konfessionell tolerant. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaften des Vereins (1) Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft. Er führt das DJK – Zeichen. (2) Der Verein ist zugleich Mitglied in den Sportfachverbänden seiner Sportabteilungen. II. Mitgliedschaft § 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt. (2) Der beabsichtigte Eintritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dem Aufnahmeantrag beizufügen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. § 7 Arten der Mitgliedschaft (1) Der Verein führt a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) jugendliche Mitglieder d) Ehrenmitglieder (2) Zu den jugendlichen Mitgliedern zählen alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der sonstigen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Aus der Mitgliedschaft ergeben sich a) das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, b) das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, c) das passive Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres, d) das Recht der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und der Benutzung der Einrichtungen des Vereins. (2) Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung und der den Vereinsbetrieb regelnden Anordnungen des Vorstandes verpflichtet. Er hat die festgelegten Beiträge zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten und das Vereinseigentum zweckentsprechend und pfleglich zu behandeln. § 9 Beitragsregelung (1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt. (2) In Einzelfällen kann der Vorstand einen abweichenden Beitrag festlegen. (3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und soll im 1. Quartal in einer Summe entrichtet werden. § 10 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod (2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Beitrag ist unabhängig vom Austrittsdatum jeweils bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Austritt eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Vorstand über die Freigabebedingungen (3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen a) wegen groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins, c) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, d) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch eine Entschließung des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. (4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, mit Ausnahme des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. III. Verwaltung des Vereins § 11 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand. § 12 Die Mitgliederversammlung (1) Es sind zu unterscheiden a) die Jahreshauptversammlung b) die außerordentliche Mitgliederversammlung (2) Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Kalendervierteljahr durch den 1.Vorsitzenden einzuberufen. (3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, b) 1/10, mindestens aber 15 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Zur Jahreshauptversammlung müssen die Mitglieder mindestens acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Anträge zur Tagesordung müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung beim Vorstand eingereicht werden. (2) Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens fünf Tage vorher unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich erfolgen. § 14 Gegenstand der Mitgliederversammlung (1) Die Tagesordung der Jahreshauptversammlung muß enthalten a) Geschäftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer b) Entlastung des Vorstandes c) Neuwahl des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfer. (2) Die Mitgliederversammlung hat folgende weitere Aufgaben: a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge b) Ernennung von Ehrenmitgliedern c) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand zur Beschlußfassung unterbreiteten Vorlagen. § 15 Beschlussfassung und Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. (2) Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. (3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (4) Wahlen und Beschlußfassungen erfolgen grundsätzlich öffentlich. Sie haben geheim zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies wünscht. (5) Zu einem Beschluß auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. § 16 Niederschrift und Ausführung der Beschlüsse (1) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Der Inhalt des Protokolls ist in der nächsten Jahreshauptversammlung zu verlesen. (2) Die gefaßten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. § 17 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden b) dem zweiten Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) dem Kassenwart (2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem geistlichen Beirat sowie den Leitern der Sportabteilungen des Vereins und dem Jugendwart. § 18 Vertretung des Vereins Die unter § 17 Abs. 1 genannten Mitglieder des Vorstandes sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, daß je zwei von ihnen zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. § 19 Wahl des Vorstandes (1) Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Jugendwart wird von einem gesondert einzuberufenen Vereinsjugendtag gewählt. § 20 Aufgaben des Vorstandes (1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. (2) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. Er fertigt die Niederschriften. (3) Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, den Schriftwechsel des Vereins und die Mitgliedskartei. Er hält Kontakt zu der Verbands- und Tagespresse. (4) Der Kassenwart verwaltet die Kasse. Er stellt den Haushalt und den Jahresabschluß des Vereins auf und tätigt die Einnahmen und Ausgaben. (5) Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Vorstandsmitgliedern. Er bemüht sich um die religiöse Bindung. (6) Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugend des Vereins im Vorstand. Seine weiteren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung. (7) Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Belange der Jugendlichen, die das Gesamtinteresse des Vereins berühren. § 21 Abteilungen (1) Die Gründung einer neuen Abteilung des Vereins bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob die Abteilung im Rahmen ihres Sportbetriebes wirtschaftlich eigenständig geführt wird. (2) Die aktiven Mitglieder einer Abteilung wählen eine Abteilungsleitung, die zumindest aus einem Abteilungsleiter bestehen muß. (3) Soweit die Abteilungen eine eigene Kassenführung betreiben, muß eine Prüfung durch die von der Mitgliederverammlung gewählten Kassenprüfer erfolgen. (4) Beschlüsse der Abteilungsleitung von grundsätzlicher und finanzieller Bedeutung für den Verein bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtvorstand. § 22 Jugendordnung (1) Die Interessen der jugendlichen Mitglieder des Vereins (§ 7, Abs. 2) werden vom Jugendausschuß wahrgenommen. (2) Der Jugendausschuß soll aus vier,mindestens aber aus zwei gewählten Vertretern der‘ Jugendlichen sowie dem Jugendwart bestehen. Die Vertreter der Jugendlichen werden für die Dauer eines Jahres von den jugendlichen Mitgliedern im Rahmen der Jahreshauptversammlung gewählt. Als Vertreter der Jugendlichen kann jedes Mitglied, das das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewählt werden. Wiederwahl ist unter Beachtung der Altersgrenze zulässig. (3) Der Jugendausschuß leitet die Jugend des Vereins und entscheidet über Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Seine Aufgaben sind insbesondere: a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesunderhaltung c) Sicherung und Entwicklung zeitgemäßer Geselligkeit d) Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen. (4) Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Er ist für seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. IV. Sonstige Bestimmungen § 23 Kassenprüfer (1) Die Jahreshauptversammlung bestellt zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für ein Jahr. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. (2) Die Aufgabe der Prüfer besteht in der Überwachung und Überprüfung der Kassengeschäfte des Vereins. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu berichten. § 24 Auflösung oder Austritt des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins und der Austritt aus dem DJK-Sportverband kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Zu einem wirksamen Auflösungs-oder Austrittsbeschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (3) Zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenes verfügbares Vermögen des Vereins fällt an die Pfarre St. Judas Thaddäus. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege zu verwenden. Herausgegeben vom Vorstand der DJK Buchholz e.V. |